5.09.2010
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Satzung des Vereins Print E-mail
 

Satzung v. 24.04.2009
Lebenshilfe für Behinderte
Vereinigung Eichsfeld e.V.

 

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Lebenshilfe für Behinderte, Vereinigung Eichsfeld e.V.“

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Duderstadt und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Göttingen, VR.Nr. 140019 eingetragen.

(3) Der Verein ist Mitglied der „Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung, Landesverband Niedersachsen e.V.“ und der „Bundesvereinigung Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung e.V.“

(4) Der Verein ist Mitglied des „Diakonischen Werkes der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers e.V.“ und damit dem „Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland“ als Spitzenverband angeschlossen.

(5) Soweit in dieser Satzung Amts- und Funktionsbeschreibungen in der männlichen Sprachform gebraucht werden, gelten sie auch in der entsprechenden weiblichen Sprachform.

 

§ 2 Ziele, Zweck und Aufgaben

(1) Der Verein ist ein Zusammenschluss von Menschen mit Behinderungen, deren Eltern, sonstigen Angehörigen, Fachleuten, Förderern und Freunden.

(2) Aufgabe und Zweck des Vereins ist die Errichtung, das Betreiben und die Förderung aller Maßnahmen und Einrichtungen, die eine wirksame Hilfe für Menschen mit Behinderungen in allen Altersstufen und für ihre Familien bedeuten.

(3) Der Verein vertritt die Interessen der Menschen mit Behinderungen und ihrer Angehörigen gegenüber Behörden und anderen Institutionen und legt Wert auf Zusammenarbeit mit öffentlichen und freien Trägern und anderer Organisationen mit ähnlicher Zielsetzung. Er will das Verständnis für die Belange von Menschen mit Behinderungen in der Öffentlichkeit fördern.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

(
3) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Mittel des Vereins

(1) Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch:
a) Mitgliedsbeiträge
b) Geld- und Sachspenden
c) Zuschüsse
d) Sonstige Zuwendungen

 

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.

(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch
a) Tod oder Verlust der Rechtspersönlichkeit
b) Austritt
c) Streichung von der Mitgliederliste
d) Ausschluss

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

(3) Kommt ein Mitglied mit der Zahlung von zwei Jahresbeiträgen oder einem gleich hohen Gesamtbetrag in Verzug, bzw. wird ein sonstiger Beitragsrückstand nicht auf die zweite Mahnung hin innerhalb eines Monats ausgeglichen, so kann der Vorstand die Streichung des Mitglieds von der Mitgliederliste beschließen. Die Streichung ist dem Mitglied mit den daraus ergebenden Konsequenzen gemäß Abs. 1c) schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung und die Mahnungen sind an die letzte dem Verein mitgeteilte Adresse des Mitglieds zu richten.

(4) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen grob verstoßen hat, durch Beschluss des erweiterten Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Von der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes mit Rückschein an die letzte bekannte Adresse bekannt zu machen.

(5) Gegen den Beschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat sie der Vorstand der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Der Widerspruch gegen die Ausschließung hat aufschiebende Wirkung. Vor Entscheidung der Mitgliederversammlung steht dem Mitglied kein Recht auf Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung über die Wirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses zu.

(6) In allen Fällen der Beendigung der Mitgliedschaft, sofern sie nicht durch Ausschluss erfolgt, besteht die Pflicht zur Beitragszahlung bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres. Im Falle des Ausschlusses eines Mitgliedes sind die Beiträge bis zum Wirksamwerden des Ausschlusses zu entrichten.

 

§ 7 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der erweiterte Vorstand
c) der Vorstand

 

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere die
a) Wahl des Vorstands und des erweiterten Vorstands
b) Entlastung des Vorstands
c) Wahl der Rechnungsprüfer, sofern nicht ein Wirtschaftsprüfer beauftragt ist
d) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages
e) Genehmigung des Jahresabschlusses des zurückliegenden Wirtschaftsjahres
f) Änderung der Satzung
g) Ernennung von Ehrenmitgliedern
h) Auflösung des Vereins

(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr, einberufen oder wenn 1/5 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. Die Einberufung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder durch Veröffentlichung in der Vereinszeitung „Lebenshilfe-Kurier“ unter Angabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens bzw. nach Übergabe des „Lebenshilfe-Kuriers“ folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Auf Antrag kann die Versammlung einen sonstigen Versammlungsleiter wählen. Die Beschlüsse werden in einem Protokoll niedergelegt und vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben. Das Protokoll ist nach Fertigstellung in der Geschäftsstelle zu hinterlegen, worauf im folgenden „Lebenshilfe-Kurier“ hinzuweisen ist.

(4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden.

(5) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Ausübung des persönlichen Stimmrechts kann bei minderjährigen Mitgliedern durch deren gesetzliche Vertreter, ansonsten durch einen Vormund, Betreuer oder sonstigen Bevollmächtigten ausgeübt werden. Der Vertreter hat in allen Fällen ebenfalls Vereinsmitglied zu sein; ein Bevollmächtigter muss seine Vollmacht auf Anforderung in schriftlicher Form belegen. Eine Mehrfachvertretung ist ausgeschlossen. Eine sonstige Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.

(6) Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Eine geheime Abstimmung muss erfolgen, wenn mindestens ein Mitglied den Antrag stellt. Blockwahlen sind unzulässig.

(7) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.

(8) Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

 

§ 9 Erweiterter Vorstand

(1) Der erweiterte Vorstand besteht aus
a) dem Vorstand gemäß § 10
b) bis zu 8 weiteren Mitgliedern

(2) Der erweiterte Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Nur Vereinsmitglieder sind wählbar. Eine Wahl von Abwesenden ist nur zulässig, wenn sie zuvor schriftlich die Annahme im Fall der Wahl erklärt haben. Mit dem Ende einer Vereinsmitgliedschaft endet auch das Vorstandsamt. Der jeweils amtierende Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.

(3) Scheidet ein Mitglied des erweiterten Vorstands vor Ablauf seiner Amtszeit aus, oder ist es dauerhaft verhindert, so kann der Vorstand für die Zeit bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ein neues Mitglied berufen, oder dessen Aufgaben auf ein anderes Mitglied des erweiterten Vorstands übertragen.

(4) In den erweiterten Vorstand ist wenigstens ein Elternvertreter zu wählen. Die Wahl für ein gemäß Ziffer 5 geschaffenes Amt ist zulässig, jedoch für die Dauer der Amtszeit nicht bindend.

(5) Der erweiterte Vorstand ist für die praktische Durchführung des Vereinslebens, dessen Planung und Organisation im Sinne des Vereinszwecks zuständig. Er unterstützt den Vorstand bei der Erfüllung dessen Aufgaben. Hierzu kann sich der erweiterte Vorstand eine Geschäftsordnung geben, in der er u.a. die Zuständigkeiten der einzelnen Mitglieder regelt, soweit nicht Aufgaben in die ausschließliche Zuständigkeit des Vorstands fallen. Die insoweit eingesetzten Mitglieder des erweiterten Vorstands üben die ihnen übertragenen Aufgaben eigenverantwortlich aus und sind allein dem Vorstand oder der Mitgliederversammlung verantwortlich.

(6) Der erweiterte Vorstand tagt mindestens zwei Mal im Jahr. Eine Sitzung muss vom ersten Vorsitzenden unverzüglich einberufen werden, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des erweiterten Vorstands dies unter Angabe der Gründe verlangt.

(7) Der erweiterte Vorstand berät und beschließt grundsätzlich mündlich. Er ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder. Zur Beschlussfassung genügt einfache Stimmenmehrheit der Anwesenden, sofern die Satzung keine Ausnahme hiervon vorschreibt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des ersten Vorsitzenden den Ausschlag.

(8) Beschlüsse des erweiterten Vorstands sind zu protokollieren.

 

§ 10 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus
a) dem Ersten Vorsitzenden,
b) dem Stellv. Vors. für Finanzen,
c) dem Stellv. Vors. für Behindertenarbeit,
d) dem Stellv. Vors. für Veranstaltungen,
e) dem Stellv. Vors. für Öffentlichkeitsarbeit,
f) dem Stellv. Vors. für Vereinsentwicklung,
g) dem Stellv. Vors. als Behindertenvertreter,
h) dem Geschäftsführer (ohne Stimme)

(2) Er führt die laufenden Geschäfte des Vereins und ist den Mitarbeitern des Vereins gegenüber weisungsbefugt.

(3) Soweit die Satzung keine abweichende Regelung enthält, ist er unter Beachtung der übertragenen Zuständigkeiten der sonstigen Mitglieder des erweiterten Vorstands für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig. Hierzu zählen ausschließlich die nachfolgenden Geschäftsaufgaben:
- die Vorbereitung und Durchführung von Mitgliederversammlungen
- die Umsetzung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
- die Sicherstellung einer geordneten Finanzlage
- die fristgerechte Abführung aller Steuern, Gebühren und Beiträge
- die Aufstellung eines Jahreshaushaltsplans

(4) Der Vorstand tagt bei Bedarf. Ansonsten gilt für seine Sitzungen § 9 Abs. 6, Satz 2; Abs. 7 und 8 entsprechend.

(5) Im Innenverhältnis ist die Vertretungsmacht des Vorstands dahingehend beschränkt, dass bei Rechtsgeschäften über einen Wert von mehr als 5.000,00 € die Einwilligung des erweiterten Vorstands erforderlich ist.

(6) Außer dem Geschäftsführer dürfen hauptberufliche Mitarbeiter des Vereins nicht Mitglieder des Vorstands sein. Übernimmt ein Vorstandsmitglied eine hauptberufliche Tätigkeit im Verein, so scheidet es aus dem Vorstand aus.

(7) Der Vorstand zu Ziffer 1. a) bis g) ist Vorstand im Sinne von § 26 BGB.

(8) Der Vorstand kann zur fachlichen Beratung und Unterstützung einen Beirat sowie Ausschüsse berufen, denen dann das Vorstandsmitglied für den jeweiligen Fachbereich vorsitzt. Für die Sitzungen des Beirats oder der Ausschüsse gilt § 9 Abs. 6, Satz 2; Abs. 7 und 8 entsprechend.

 

§ 11 Vertretungsberechtigung

(1) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei Mitglieder des Vorstands gemäß § 10 Abs. 1, a) bis g) gemeinschaftlich vertreten.

(2) Einzelnen Vorstandsmitgliedern kann die Vollmacht erteilt werden, den Verein in Einzelfällen allein zu vertreten. Dieses gilt namentlich für die Vertretung des Vereins in Gesellschaften und Organisationen, an denen der Verein beteiligt, oder in denen er Mitglied ist. Die Vollmacht berechtigt nicht zur Kündigung oder Beendigung der Beteiligung oder Mitgliedschaft des Vereins. Eine Generalvollmacht ist ausgeschlossen. Die Vollmacht ist jederzeit widerruflich. Für die Erteilung und den Widerruf der Vollmacht ist der Vorstand zuständig. Im Falle eines Beschlusses über einen Widerruf ist das bevollmächtigte Vorstandsmitglied nicht stimmberechtigt.

 

§ 12 Geschäftsführung

(1) Der Verein kann eine hauptberuflich geführte Geschäftsstelle einrichten.

 

§ 13 Geschäftsjahr

(1) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 14 Auflösung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mitgliederversammlung mit der in § 8 Abs. 4 Satz 4 festgelegten Stimmenmehrheit erfolgen.

(2) Im Falle der Auflösung des Vereins wird das nach Abzug aller Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen auf die Harz-Weser-Werkstätten gGmbH übertragen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.


Diese Satzung wurde in der
Mitgliederversammlung vom
24.04.2009 beschlossen.

 

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